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Kraftstoffverbrauchswerte und Angaben zur CO2-Emission

Kfz-Händler sind verpflichtet, bei neuen, zum Verkauf angebotenen Fahrzeugen Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 sowie der Anlagen 1 bis 4 der PKW-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (PKW-EnVKV) zu machen.

Dieser "offizielle Kraftstoffverbrauch" wird gemäß der Richtlinie 80/1268/EWG im Rahmen des jeweiligen Typgenehmigungsverfahrens nach standardisierten Tests, quasi unter „Laborbedingungen“ ermittelt. Im normalen Fahrbetrieb werden diese Werte fast immer deutlich überschritten.

Über die tatsächlich zu erwartenden Verbrauchswerte informieren Fachzeitschriften wie z.B. ADAC-Motorwelt, Auto Motor Sport, AutoBild etc. Auch die dort ermittelten Verbrauchswerte können von den individuellen Werten abweichen, da sie durch viele Einflüsse wie Fahrstil, Einsatzart, Temperatur, Reifengröße, Fahrzeuggesamtgewicht etc. beeinflusst werden. Es muss daher damit gerechnet werden, dass die tatsächlichen Verbrauchs- und Emissionswerte deutlich über den offiziellen Angaben liegen. Aus diesen Gründen können wir zu dem hier angebotenen Fahrzeug keine Eigenschaften bezüglich des Kraftstoffverbrauchs oder der Schadstoffemissionen zusichern. Die angegebenen Werte zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen wurden vom Hersteller nach dem vorgeschriebenen Messverfahren (Verordnung [EG] 715/2007 in der gegenwärtig geltenden Fassung) ermittelt. Die Angaben beziehen sich nicht auf ein einzelnes Fahrzeug und sind nicht Bestandteil des Angebots, sondern dienen allein Vergleichszwecken zwischen verschiedenen Fahrzeugtypen.

Die Veräußerung des Fahrzeugs erfolgt deshalb mit der Beschaffenheitsvereinbarung, dass die tatsächlichen, in Ihrer alltäglichen Fahrpraxis erzielten Werte für den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen deutlich über den offiziellen Verbrauchswerten liegen werden.

Der Besteller / Käufer erklärt mit seiner Unterschrift den Erhalt dieses Hinweises auf die zuvor beschriebenen Risiken die auch in ihrer Ursache bereits bei Übergabe angelegt gewesen sein können. Tritt ein solches Ereignis ein, so entspricht dies der konkreten Erwartung. Eine Abweichung von den Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen bedeutet daher für den hier zu Grunde liegenden Fahrzeugverkauf keinen kaufrechtlichen (Sach-) Mangel im Sinne des § 434 BGB.

 

Quelle: Bundesverband freier Kfz-Händler BVfK e.V.